§ 60 (weggefallen)
Stand: 01.10.2021
Für § 60 WaffG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 60 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Schwerin, 01.06.2023 – 3 A 2354/20 SNZitiert von 8
- VG Schwerin, 17.10.2022 – 3 A 1052/21 SNZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 23.09.2022 – 5 K 3676/21.FZitiert von 1
- OVG Bremen, 16.05.2017 – 1 LB 234/15Zitiert von 7
- OVG NRW, 26.03.2001 – 20 A 5282/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 60 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 60 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 65 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.